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   OLG Brandenburg, 16.04.2015 - 13 UF 70/15   

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https://dejure.org/2015,13119
OLG Brandenburg, 16.04.2015 - 13 UF 70/15 (https://dejure.org/2015,13119)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.04.2015 - 13 UF 70/15 (https://dejure.org/2015,13119)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. April 2015 - 13 UF 70/15 (https://dejure.org/2015,13119)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1515
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Koblenz, 04.06.2020 - 7 UF 201/20

    Kindeswohlgefährdung: Einstweilige Wohnungswegweisung eines Kindesvaters und

    Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1515 Rn. 19 und Beschluss vom 05.09.2019, Aktenzeichen 13 UF 138/19 Rn. 14-19).
  • OLG Hamm, 02.11.2022 - 5 UF 108/22

    Entziehung der elterlichen Sorge

    Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten besteht, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (OLG Koblenz ZKJ 2020, 469, 471; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1515 Rn. 19 und Beschluss vom 05.09.2019, 13 UF 138/19 Rn. 14-19).
  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - 10 UF 44/22

    Beschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren; Vorläufige Übertragung der

    Das dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligem Einschreiten besteht erst dann, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, die Hauptsache aber im Sinne des Antragstellers entschieden würde, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich der Antrag in der Hauptsache als erfolglos erweisen sollte (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. April 2015 - 13 UF 70/15 -, Rn. 19, juris).
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